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Satzung vom 25.09.2021

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Institute Water for Africa e. V.“ (IWFA).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

(1) Der Verein dient der

  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere Projekte im Bereich Wasserwirtschaft
  • Förderung des Gesundheitswesens zur Bekämpfung von Krankheiten, die insbesondere mit zu wenig und schmutzigem Wasser zusammenhängen.
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung insbesondere in den Bereichen Wasser, Sanitär und Hygiene
  • Förderung des christlichen Glaubens
  • Förderung eines gleichberechtigten Lebens von Frauen, Kindern und Männern
  • Förderung von Aktivitäten zur Klimaanpassung

(2) Die unter (1) genannten Zwecke werden insbesondere durch folgenden Tätigkeiten erreicht:

  • Unterstützung für Nichtregierungsorganisationen in Bereich Wasserwirtschaft
  • Unterstützung und Projekte in der Wasserwirtschaft
  • Bau und die Unterstützung von Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Durchführung und Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Thema Wasser und alles was damit zusammenhängt
  • Organisation und Durchführung von Projekten, Seminaren, Workshops, Arbeitseinsätzen, Vorträgen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Durchführung, Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten zu den Themen Klimaschutz und Umweltschutz und alles was damit zusammenhängt, insbesondere Erosionsschutz, Verminderung der Abholzung
  • Durchführung von Projekten, damit Frauen und Mädchen Zeit haben, regelmäßig zur Schule zu gehen.
  • Durchführung von Veranstaltungen, die den christlichen Glauben stärken.
  • Zusammenarbeit und Förderung der Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, sowie internationaler Ebene

(3) Leitwerte: Die Arbeit des Vereins beruht auf einem christlichen Werteverständnis. Die genannten Tätigkeiten werden insbesondere unter Achtung der Gleichberechtigung für Menschen jeden Geschlechts und jedes Glaubens durchgeführt.

(4) Der Verein versucht Finanzmittel insbesondere durch Spenden, Zuschüsse, Drittmittel und Forschungsgelder zu erhalten, um seine Vorhaben und genannten Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen.

5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er nicht selbst die Aufgabe wahrnimmt. Die Hilfsperson ist verpflichtet, die Mittel des Vereins nur zu gemeinnützigen Zwecken gemäß dieser Satzung zu verwenden.

(6) Zweck des Vereins ist auch die Mittelweitergabe an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Insoweit handelt der Verein auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

(7) Der Verein kann Mitglied in weiteren Vereinigungen oder Dachverbänden werden.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener angemessener Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.

(5) Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind - unabhängig ob für die Vorstandstätigkeit oder andere Dienstleistungen - von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Ein mit dem Vorstand geschlossener Dienstvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und geschäftsfähige Person werden, die dem Vereinszweck gem. § 2 dieser Satzung zustimmt.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf gegenüber Abgelehnten keiner Begründung.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und ein entsprechendes Stimmrecht (je Mitglied eine Stimme). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Einladung zu diesen Versammlungen.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird und in einer Beitragsordnung im Einzelnen geregelt werden kann. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.

(3) Die Mitglieder sind den Zielen und Aufgaben des Vereins verpflichtet. Sie haben jedwede Handlungen zu unterlassen, die zum Schaden des Vereins und der Mitglieder führen können.

(4) Es wird ein Mitgliederverzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Texform bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gesandt wurde. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. schriftliche Erklärung des Austritts
  2. Streichung
  3. Ausschluss

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als zwölf Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist oder an zwei Mitgliederversammlungen unentschuldigt gefehlt hat.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt auch zweimaliges unentschuldigtes Fehlen bei Mitgliederversammlungen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes und Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in Textform vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Hierzu ist zwingend der Nachweis des satzungsgemäßen Zugangs des Beschlusses zu führen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds.

(4) Das Ausscheiden eines Mitgliedes lässt sein Anstellungsverhältnis unberührt.

§ 7 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Aufsichtsrat
  3. der Vorstand

§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für die Grundsatzfragen sowie für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  2. Annahme des Jahresabschlusses
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge sowie die Beitragsordnung
  5. Festsetzung von Entgelten für Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglieder
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über Änderung und Zweck der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  8. Beschwerden bei Ausschließungsbeschlüssen
  9. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
  10. Verabschiedung einer Geschäftsordnung

§ 9 - Sitzungen der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung wird an die letzte dem Vorstand in Textform bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse versandt.

(4) Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform begründet beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat dann eine aktualisierte Tagesordnung zu verschicken. Diese muss bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt werden.

(6) Über Anträge auf Ergänzung einzelner bereits vorgesehener Punkte auf der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; dies gilt nicht für Satzungsänderung und Auflösung. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit einer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss.

§ 10 – Alternative Formen der Mitgliederversammlung

(1) Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmten elektronischen Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können; es reicht, wenn er dann rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitteilt. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht.

Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung – aus welchem Grunde auch – nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen in dem Fall bis zum letzten Tag vor der Versammlung abgegeben sein. Gültige Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.

(2) Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus.

(3) Die hier eröffneten Möglichkeiten können von allen Organen des Vereins entsprechend genutzt werden.

§ 11 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen:

  1. dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes
  2. dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes

(2) Die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand in eigener Verantwortung. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Vereins.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Eine Blockwahl findet nicht statt. Als Vorstandsmitglieder wählbar sind nur solche Vereinsmitglieder, die dem Verein durchgehend mindestens drei Kalenderjahre angehören. Diese Regelung gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Einführung dieser Satzung. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der jeweilige Vorstand bleibt nach Amtsablauf bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von vier Jahren überschritten wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat ein Mitglied für die restliche Amtsdauer hinzu.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(7) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung oder vom Aufsichtsrat abberufen werden; ein evtl. vorliegender Dienstvertrag gilt in dem Fall als fristlos gekündigt. Der Abberufene kann die Berechtigung zur Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(8) Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Der Vorstand darf durch einstimmigen Beschluss Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, vornehmen und beschließen.

§ 12 - Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  3. Erstellung eines Jahresabschlusses
  4. Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
  6. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  8. Lädt den Aufsichtsrat zur Vorstandssitzung ein. Es gelten die Fristen von §13 (1).

§ 13 - Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Die neue Sitzung soll i. d. R. binnen zwei Wochen erfolgen, in Ausnahmefällen maximal zwei Monate.

(3) Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Das Protokoll wird von einem Aufsichtsratsmitglied angefertigt. Es muss vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder über abgehaltene Vorstandssitzungen.

(5) Für die Sitzungen und Beschlüsse gilt das oben unter § 10 Geregelte entsprechend. Alles Weitere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf.

§ 14 - Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Unabhängig von der Amtsdauer bleibt er bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates im Amt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist einzeln zu wählen. Eine Blockwahl findet nicht statt. Als Aufsichtsratsmitglieder wählbar sind nur solche Vereinsmitglieder, die dem Verein durchgehend mindestens drei Kalenderjahre angehören. Diese Regelung gilt nicht für die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates nach der Einführung dieser Satzung. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

(2) Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates besteht darin, den Vorstand zu beaufsichtigen und darüber hinaus in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er informiert sich durch Abhaltung von regelmäßigen Treffen oder in sonstiger geeigneter Weise über die Anliegen und Bedürfnisse der Vereinsmitglieder. Basierend auf den eingeholten Informationen macht er dem Vorstand Vorschläge für dessen Geschäftsführung. Als weitere Aufgabe obliegt dem Aufsichtsrat die Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes die über den Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes hinausgehen.

(3) Mindestens einmal im halben Jahr soll der Aufsichtsrat in einer Sitzung zusammenfinden. Der Aufsichtsrat wird vom 1. Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat den Aufsichtsrat einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Kommt der Vorsitzende einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, sind die Aufsichtsratsmitglieder, die die Einberufung gefordert haben, berechtigt, den Aufsichtsrat ihrerseits einzuberufen.

(4) Allen Vorstandsmitgliedern steht es frei, den Sitzungen des Aufsichtsrates beizuwohnen. Weiter haben sie bei Aufsichtsratssitzungen ein Rederecht. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern nicht zu. Die Vorstandsmitglieder sind über den Ort sowie die Zeit der Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig zu informieren.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter.

(6) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlüsse. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Beschlussbuch zu führen. Eingetragene Beschlüsse sind vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Aufsichtsrates vor dem Ende seiner Amtszeit kann der Aufsichtsrat für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

§ 15 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, nur beschließen, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war, wenn er die zu ändernde oder aufzuhebende Bestimmung genau bezeichnet und wenn er einen Formulierungsvorschlag für eine etwa erforderliche neue Fassung enthält.

(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.

Die Zustimmung zur Satzungsänderung kann auch in Textform erklärt werden. Die Zustimmung kann vom Tag des Versendens der Einladung zur Mitgliederversammlung bis zum Beginn der Mitgliederversammlung abgegeben werden.

§ 16 - Liquidation des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein „Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen Deutsche Sektion e. V.“ in Berlin die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, falls der Beschluss der Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 17 - Haftungsausschluss

Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

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